Fassung vom 20.09.2012;

eingetragen beim Amtsgericht Hechingen in Baden-Würtemberg (VR 224).

 

§1 Name und Sitz, sowie Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen:

WIR-projekt

  1. Sitz: 72393 Burladingen

  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hechingen unter Reg.-Nr. VR 224/30,12,85

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  4. Der Verein beantragt Gemeinnützigkeit und Förderungswürdigkeit

 

 

§2 Vereinszweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereine ist, die Bereiche Arbeit, Wissenschaft, Kunst, Bildung und Freizeit in ausgewogenen Anteilen (ganzheitlich) in die soziale Gestaltung zu integrieren. Dazu gehört die Bewußtmachung globaler Zusammenhänge in Bezug auf Produktion und Umwelt. Dieses Bewußtsein setzt Jugend- und Erwachsenenbildung ebenso voraus wie Verbraucherberatung, Arbeitsschutz und Förderung der Gleichberechtigung.

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Tagungen, Seminare, Veröffentlichungen, Ausstellungen, durch kulturelle Veranstaltungen und internationalen Austausch.

 

§3 Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke:
  2. Mittel des Vereine dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
  4. Mit Mitteln des Vereins können gemeinnützige (auch öffentliche und kommunale) Einrichtungen unterstützt werden, wenn dies dem Vereinszweck dient.

 

§4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person sein, die seine Ziele unterstützt

  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

  3. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

  4. Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Ansprüche an den Verein, die sich auf einen etwaigen Anteil am Vereinsvermögen

 

§5 Beiträge (Mitgliederpflichten)

 

  1. Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer eines Jahres festgesetzt.

 

       $6 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Vorsitzenden, von denen einer Kassenwart ist:

      a)    Vorstand

      b)    stellvertretende Vorstände

      c)    Kassier

           Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

           Jeweils 2 Vorstände sind gemeinsam vertretungsberechtigt,

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstände bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe zur Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  3. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen durch einen Beauftragten aus dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen und Beifügung einer Tagungsordnung. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit 75%iger Mehrheit.

  4. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. §8 gilt entsprechend.

  5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

       §7 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 20% der Mit­glieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

  4. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen um die Buchführung einschließlich Jahresbeschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

    a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,

    b) die Aufgaben des Vereins,

    c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,

    d) Beteiligung an Gesellschaften,

    e) Aufnahme von Darlehen

    f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

    g) Satzungsänderungen,

    h) Auflösung des Vereins,

    i) die Mitgliederversammlung wählt die Vorstände,

           ein Kandidat ist gewählt, wenn er 77% der Stimmen auf sich vereinigt, Kumulierung ist nicht möglich.

  1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschluß­fähig anerkannte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

  2. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit 77%iger Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder,

 

§8 Beurkundung von Beschlüssen

 

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Be­schlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

  2. Von der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen.

 

§9 Auflösung den Vereine und Vermögensbindung

 

  1. Für den Beschluß den Verein aufzulösen ist eine 77%ige Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich, Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitglieder­versammlung gefaßt werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisheri­gen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Organisation im Sinne des Vereins, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.